Rechtsprechung
   BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 1631/22, 2 BvR 209/23, 2 BvR 1860/22, 2 BvR 1747/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,12611
BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 1631/22, 2 BvR 209/23, 2 BvR 1860/22, 2 BvR 1747/22 (https://dejure.org/2023,12611)
BVerfG, Entscheidung vom 19.05.2023 - 2 BvR 1631/22, 2 BvR 209/23, 2 BvR 1860/22, 2 BvR 1747/22 (https://dejure.org/2023,12611)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Mai 2023 - 2 BvR 1631/22, 2 BvR 209/23, 2 BvR 1860/22, 2 BvR 1747/22 (https://dejure.org/2023,12611)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden und Hinweis auf Missbrauchsgebühr

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzureichend substantiierter Verfassungsbeschwerden - erneute Androhung einer Missbrauchsgebühr

  • Wolters Kluwer

    Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzureichend substantiierter Verfassungsbeschwerden

  • rewis.io

    Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzureichend substantiierter Verfassungsbeschwerden - erneute Androhung einer Missbrauchsgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzureichend substantiierter Verfassungsbeschwerden

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzureichend substantiierter Verfassungsbeschwerden - erneute Androhung einer Missbrauchsgebühr

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Substanzlose Verfassungsbeschwerden vom Fließband

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Substanzlose Verfassungsbeschwerden vom Fließband

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 1631/22
    Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügen und eine Grundrechtsverletzung auch sonst nicht ersichtlich ist (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 88, 40 ; 99, 84 ; 105, 252 ; 108, 370 ; 113, 29 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 1631/22
    Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügen und eine Grundrechtsverletzung auch sonst nicht ersichtlich ist (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 88, 40 ; 99, 84 ; 105, 252 ; 108, 370 ; 113, 29 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 1631/22
    Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügen und eine Grundrechtsverletzung auch sonst nicht ersichtlich ist (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 88, 40 ; 99, 84 ; 105, 252 ; 108, 370 ; 113, 29 ; stRspr).
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 1631/22
    Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügen und eine Grundrechtsverletzung auch sonst nicht ersichtlich ist (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 88, 40 ; 99, 84 ; 105, 252 ; 108, 370 ; 113, 29 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06

    Offensichtliche Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen ablehnende

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 1631/22
    Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2022 - 2 BvR 386/22 u.a. -, Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 1631/22
    Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügen und eine Grundrechtsverletzung auch sonst nicht ersichtlich ist (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 88, 40 ; 99, 84 ; 105, 252 ; 108, 370 ; 113, 29 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen Prozessbevollmächtigte

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 1631/22
    Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2022 - 2 BvR 386/22 u.a. -, Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 1631/22
    Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügen und eine Grundrechtsverletzung auch sonst nicht ersichtlich ist (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 88, 40 ; 99, 84 ; 105, 252 ; 108, 370 ; 113, 29 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.05.2022 - 2 BvR 386/22

    Nichtannahme von völlig unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerden unter

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 1631/22
    Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2022 - 2 BvR 386/22 u.a. -, Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.05.2004 - 2 BvR 693/04

    Nichtannahme einer Kommunalverfassungsbeschwerde auf Austritt aus einer

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 1631/22
    Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2022 - 2 BvR 386/22 u.a. -, Rn. 4 m.w.N.).
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